Hallo Frau Richter,
wenn ich sie richtig verstanden habe, betreiben sie ein Lager mit ortsfesten Tanks > 5.000 l mit nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten in nicht brennbaren Tanks, die in einem Auffangraum stehen, der den Inhalt des größten Tanks aufnehmen kann (VAwS erfüllt). Zusätzlich stehen in diesem Auffangraum noch ortsbewegliche Behälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, z. Teil brennbar.
Wie Herr Obst m. E. richtig schreibt, ist für die Flüssigkeit in den Tanks keine Rückhaltung vorzusehen, siehe Pkt. 7.1.1 der LöRüRL. Pkt. 7.1.1 bezieht sich zwar auf nichtbrennbare wassergefährdende Flüssigkeiten in brennbaren Behältern, dieser Ausschluss ist m. E. auch sinnigerweise auf NICHT brennbare Behälter anzuwenden.
Stehen nun zusätzlich ortsbewegliche Behälter in diesem Auffangraum, ist Abschnitt 5 anzuwenden, wie sie richtig aufführten. Ich würde nun das Rückhaltevolumen lediglich für die ortsbeweglichen Behälter ermitteln, da in ihrem Falle nur für diese eine Rückhaltung nach LöRüRL erforderlich ist.
Das gesamte Rückhaltevolumen (Größe Auffangraum) ergibt sich dann in Anlehnung an Pkt. 4.2.2 der LöRüRL:
1. Rückhaltevolumen nach VAwS für die ortsfesten Tanks (i. d. Regel größter aufgestellter Tank)
plus
2. Löschwasserrückhaltevolumen für die ortsbeweglichen Behälter nach Abschnitt 5 der LöRüRL.
Mit anderen Worten: Das gesamte Rückhaltevolumen ergibt sich aus der Summe vom Rückhaltevolumen nach VAwS (Tanklager) und dem Löschwasserrückhaltevolumen der ortsbeweglichen Behälter (Abschnitt 5, LöRüRL), die dort gelagert werden.
Liebe Grüße
Gerhard Funk